Diese Vorschriften regeln die Einrichtung und die Benutzung von Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) in Dienststellen und Dienstfahrzeugen des Landes Hessen sowie von dienstlich erforderlichen Telefonen in Wohnungen Beschäftigter.
Sie gelten nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei.
Eine TK-Anlage ist das System aller Endstelleneinrichtungen einer Endstelle für die Teilnahme am Telefondienst und an den Telekommunikationsdiensten der Deutschen Bundespost (DBP).
2.1 TK-Anlagen in Dienststellen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans und im Regelfall nach Ausschreibung entsprechend der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) beschafft. Das Fachreferat der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist - ausgenommen bei fernmeldetechnischen Anlagen für den Fernmeldeverkehr der Polizei und bei Fernmeldeanlagen an Bundesautobahnen - zu beteiligen. Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen werden TK-Anlagen von den örtlich zuständigen Dienststellen der staatlichen Hochbauverwaltung beschafft. An der Ausschreibung ist neben privaten Anbietern die DBP TELEKOM zu beteiligen. Bei Änderungen an TK-Anlagen ist sinngemäß zu verfahren.
2.2 Soweit es zulässig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, sind mehrere Dienststellen an eine TK-Anlage anzuschließen. Dienststellen des Landes Hessen können auch an TK-Anlagen von Dienststellen anderer Rechtsträger angeschlossen werden.
Anteilige Grundgebühren, Personal- und Instandhaltungskosten sowie die Verbindungsgebühren (für Orts- und Nahbereichsgespräche ggf. als Pauschale) sind zu erstatten, wenn es haushaltsrechtlich geboten ist. Dies gilt insbesondere
2.3 Festverbindungen zu TK-Anlagen anderer Dienststellen sind einzurichten wenn das Gesprächsaufkommen oder besondere dienstliche Gründe dies erfordern.
2.4 In Dienststellen mit starkem Publikumsverkehr und in Dienststellen mit Lehrbetrieb können Telefonstellen mit Münz- oder Kartentelefonen eingerichtet werden.
2.5 TK-Anlagen sind als ISDN-fähige Nebenstellenanlagen zu beschaffen und mit einer automatischen Gebührenerfassung, größere Anlagen bei Bedarf mit automatischer Gesprächsdatenerfassung auszustatten.
Es ist sicherzustellen, dass Gesprächsinhalte, Texte und andere Informationen, die über die TK-Anlage übermittelt werden, im Arbeitsspeicher nicht gespeichert werden und außerhalb des Arbeitsspeichers nur der in Tz 6.6.2.1 und 6.6.2.2 festgelegte Datensatz gespeichert wird.
2.5.1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und je nach Verwendungszweck und Bedarf und soweit nicht bereits serienmäßig vorhanden, können beschafft werden.
TK-Anlagen mit:
und Vorzimmeranlagen zusätzlich mit den Leistungsmerkmalen:
Serienmäßig vorhandene Leistungsmerkmale, die in dem Ausstattungskatalog nicht enthalten sind oder die den Sicherheitsanforderungen nicht genügen, sind zu sperren.
Mobile Funktelefoneinrichtungen für den Betrieb in öffentlichen Netzen können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen beschafft werden, wenn sie zur Erledigung der Dienstgeschäfte unerläßlich sind.
2.5.2 Über die TK-Anlagen können eigene Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik betrieben werden. Bei Bedarf kann am Übermittlungsdienst für den Warndienst und unter den Voraussetzungen des § 36 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) am TEMEX-Dienst (Fernwirkanwendung) teilgenommen werden. Werden diese Einrichtungen/Dienste genutzt, sind zusätzliche Regelungen vor allem für die bei Datenverarbeitungsfunktionen notwendigen Vorkehrungen nach § 10 Abs. 3 HDSG zu treffen.
2.6 Bei der Einrichtung neuer und der Modernisierung vorhandener TK-Anlagen
Die Rufnummern der Telefon-Sonderdienste mit Ausnahme der Telefonauskunft, des Notrufs, des Feuerwehrrufs und der Rettungsdienstnummer sind zu sperren.
TK-Anlagen dürfen nicht mit Zugangs- oder Gleitzeiterfassungssystemen gekoppelt werden.
2.7 Über Art, Umfang, Ausstattung und Nutzung der TK-Anlagen entscheidet die oberste Landesbehörde unter Beteiligung der jeweils zuständigen Personalvertretung nach Maßgabe des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
2.8 In einer Systembeschreibung ist folgendes anzugeben:
Nach dem Kabinettsbeschluß vom 15. März 1988 können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit einer Telefonanlage ausgestattet werden:
Die Entscheidung hierüber treffen die Ressorts in eigener Zuständigkeit.
Die Entscheidung über die Ausstattung der sonstigen Dienstfahrzeuge (Buchstabe c) erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
4.1 Soweit Telefonanschlüsse aus dienstlichen Gründen erforderlich sind, können in Wohnungen amtsberechtigte Nebenstellen eingerichtet werden. Der AnschluB darf privat mitbenutzt werden.
4.2 Für die private Mitbenutzung der Nebenstelle hat die/der Beschäfigte monatlich Kosten in Höhe der halben Grundgebühr für einen Standard-Telefonanschluß, zur Abgeltung von privaten Orts- und Nahbereichsgesprächen eine Pauschale im Wert von 25 Gebühreneinheiten sowie die Verbindungsgebühren für private Ferngespräche zu erstatten. Können von der Nebenstelle nicht zu allen Tageszeiten Gespräche nach außen (Amtsgespräche) geführt werden, ist die Grundgebühr nur zu einem Viertel zu erheben. Die Kosten werden nicht erhoben, wenn die/der Beschäftigte schriftlich erklärt, daß das Telefon privat nicht benutzt wird.
4.3 Werden Dienstgespräche von privaten Telefonen der Beschäftigten geführt, sind die Gebühren den Beschäftigten zu erstatten, wenn diese die Gebühren durch Aufzeichnen von Tag, Gesprächsteilnehmer und Dauer des Gesprächs sowie des ermittelten Betrags der Gebühren glaubhaft machen.
5.1 Für Instandhaltungsverträge ist das Vertragsmuster für Instandhaltung von TK-Anlagen in öffentlichen Gebäuden - herausgegeben vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) - zu verwenden. Für Bedarfswartung ist ein entsprechender Vertrag zu schließen.
Ist nicht ausgeschlossen, daß bei der Instandhaltung auf personenbezogene Daten zugegriffen werden kann, sind die nach § 10 HDSG erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Auf personenbezogene Daten darf nur zugegriffen werden, soweit dies zur Instandhaltung zwingend erforderlich ist. Die zu treffenden Datensicherungsmaßnahmen sind in die abzuschließenden Instandhaltungsverträge aufzunehmen. Dies gilt auch für die Verpflichtung, daß das Unternehmen die Vorschriften des HDSG befolgt und sich der Kontrolle des Hessischen. Datenschutzbeauftragten unterwirft. Die Dienststelle hat den Hessischen Datenschutzbeauftragten über den Abschluß eines solchen Vertrages zu unterrichten (§ 4 Abs. 2 HDSG). Auf sein Verlangen ist ihm eine Vertragsausfertigung zu übersenden.
5.2 Die Fernwartung ist unter den folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:
Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden ist die Fernwartung auf die Übermittlung von Fehlermeldungen zu beschränken.
5.3 Eigeninstandhaltung kann durchgeführt werden, wenn das Instandhaltungspersonal die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und die Fremdinstandhaltung nicht wirtschaftlicher als die Eigeninstandhaltung ist.
Bei der Eigeninstandhaltung hat die Dienststelle ein Instandhaltungsprotokoll zu führen, in das alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind.
6.1 Das Telefon ist ein kostengünstiges und das am häufigsten benutzte Kommunikationsmittel. Dem ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen. Dazu gehören insbesondere:
6.2 Nebenstellen sind mit einem Teilnehmerverzeichnis auszustatten, das auch die häufiger benutzten Rufnummern anderer Dienststellen, die Kennzahlen der Querverbindungen sowie die nach Tz 2.6 freigeschalteten Ortsnetze oder Rufnummern des Fernbereichs enthalten soll. In den Telefonbüchern sind die Dienststellen im Haupteintrag mit ihrer vollen amtlichen Bezeichnung eintragen zu lassen. Zusätze sollen nachgestellt sein.
Gebührenpflichtige Nebeneinträge sind auf das notwendigste Maß zu beschränken.
6.3 Benutzung der Sprechapparate und sonstiger Endgeräte
6.3.1 Der automatische Rückruf ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken; er darf nicht zur Kontrolle über die Dauer von geführten Gesprächen oder über die Anwesenheit am Arbeitsplatz gebraucht werden.
6.3.2 Anrufe dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Information des Nebenstelleninhabers, auf dessen Apparat geschaltet werden soll, umgeleitet werden. Sind Berufs- und Amtsgeheimnisse oder besondere Interessen Anrufender zu beachten, ist von einer Anrufumleitung abzusehen wenn die/der Anrufende keine Ansage über die Weiterschaltung erhält.
6.3.3 Lauthören ist nur mit Einverständnis der Gesprächspartnerin/des Gesprächspartners zulässig. Diese sind davon zu unterrichten, welche Personen zugeschaltet sind und welche Personen sich im Raum befinden, die das Gespräch mithören.
Wird das Leistungsmerkmal "Freisprechen" genutzt, sind alle Personen, die sich im Raum befinden oder hinzukommen, darüber zu informieren. Sie sind auch davon zu unterrichten, wer die Gesprächsteilnehmerin/der Gesprächsteilnehmer ist, und ob diese/dieser die Leistungsmerkmale "Konferenzschaltung" und/oder "Lauthören" aktiviert hat.
6.3.4 An die TK-Anlage angeschlossene Endgeräte zum Empfangen und Versenden von Informationen (z.B. Telefax und Teletexgeräte) dürfen nur genutzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sowohl beim Absender als auch beim Empfänger eine Kenntnisnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Vor der Absendung ist insbesondere zu prüfen, ob überhaupt eine Versendung auf diesem Wege erfolgen kann oder ob dem die Vertraulichkeit der Sendung bzw. besondere Berufs- und Amtsgeheimnisse entgegen stehen. Zur Sicherung des Anwählverfahrens ist vor Einleiten des Sendevorgangs die Kennung oder die Teilnehmernummer der Empfangsstelle zu überprüfen. Werden Schriftstücke oder andere Informationen, von denen nur bestimmte Personen Kenntnis nehmen dürfen, übertragen, hat die absendende Stelle durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß diese Personen diese Schriftstücke oder Informationen unmittelbar selbst in Empfang nehmen können.
Unter diesen Umständen können die Endgeräte zentral oder dezentral aufgestellt werden. Bei zentralem Einsatz dürfen Nachrichten nur von besonders beauftragten Beschäftigten entgegengenommen werden. Diese sind über das Fernmeldegeheimnis zu unterrichten. Zum Fernabruf können auch andere Beschäftigte für ihren Aufgabenbereich ermächtigt werden. Die Daten in den Sende- bzw. Empfangsprotokollen unterliegen dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Sie sind daher sorgfältig zu behandeln: Der Ausdruck und die Einsichtnahme durch Unbefugte ist zu verhindern; die Protokolle sind sorgfältig und gesichert aufzubewahren.
Für Rufumleitung und -übernahme gilt Tz 6.3.2 entsprechend. Soweit für Teletex-/Telefaxanschlüsse Gebührendaten aufgezeichnet werden, gilt Tz 6.6.2.1 entsprechend.
6.3.5 Sprechapparate mit besonderen Leistungsmerkmalen, die bestimmten Benutzerinnen/Benutzern zugeordnet sind und sonstige Endgeräte, die über die Nebenstellenanlage betrieben werden (Tz. 2.5.2), müssen gegen unbefugte Benutzung gesichert werden.
6.3.6 Bei der Nutzung von Funktelefonen ist das besondere Abhörrisiko zu beachten.
6.4 Dienstliche Telefongespräche
6.4.1 Dienstliche Telefongespräche sind so vorzubereiten, daß sie möglichst schnell abgewickelt werden können. Gespräche im Orts- und Nahbereich sollen die Dauer einer Zeiteinheit nicht überschreiten. Ferngespräche in das Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters. Die Zustimmung kann für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen generell erteilt werden.
Vorhandene Festverbindungen sind vorrangig zu benutzen.
6.4.2 Für die Übertragung von Verschlußsachen auf Fernmeldewegen sind die in der Verschlußsachenanweisung erlassenen VS-Fernmelderichtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
6.4.3 Müssen Dienstgespräche von Anschlüssen Dritter geführt werden, sind die Gebühren dem Dritten gegen Quittung zu erstatten. Fallen Gebühren für Dienstgespräche anläßlich der Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte an, werden sie nach § 14 des Hessischen Reisekostengesetzes bei Nachweis erstattet.6.5Private Benutzung der Endstelleneinrichtungen
Private Telefongespräche dürfen in notwendigem Umfang von Nebenstellenanschlüssen geführt werden, wenn der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Für private, über den Orts- und Nahbereich hinausgehende Telefongespräche haben die Beschäftigten die anfallenden Gebühren zu erstatten.
Verwaltungsfremde Personen dürfen von Dienstanschlüssen nur in dringenden Fällen telefonieren. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist vorbehalten.
Sonstige Endstelleneinrichtungen (z. B. Telefax, Teletex) und sonstige Telekommunikationsdienste dürfen für private Zwecke nicht benutzt werden.
6.6 Nachweis von Gesprächsdaten
6.6.1 Ankommende und interne Gespräche dürfen nicht erfaßt werden.
Anfallende Verbindungsdaten müssen grundsätzlich nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden.
Die bei Wahlwiederholung oder automatischem Rückruf anfallenden Daten dürfen nur im Arbeitsspeicher der Anlagen gespeichert werden. Diese Daten müssen nach erfolgreicher Herstellung einer Verbindung gelöscht werden. Sie sind ferner zu löschen, wenn innerhalb eines Tages keine Verbindung zustandegekommen ist.
6.6.2 Abgehende
sind mittels automatischer Gebührenerfassung, mit Gesprächszetteln oder in Buch- oder Listenform zu erfassen. Dienstliche Ferngespräche, die wegen der Freischaltung nicht von der Telefonzentrale vermittelt werden müssen und die nicht automatisch aufgezeichnet werden, sind nicht zu erfassen.
6.6.2.1 In die Gesprächsnachweise für dienstliche Gespräche sind ausschließlich folgende Daten aufzunehmen:
ist das Unterdrücken der Rufnummer nicht oder nur mit großem technischen Aufwand möglich, kann die Speicherung auf maximal die ersten fünf Stellen der ·Zielnummer (Vorwahl und Rufnummer) ausgedehnt werden,
Werden die Gespräche automatisch erfaßt, ist in die Gesprächsnachweise auch die Summe der monatlichen Verbindungsgebühren (einschließlich der Kosten für Orts und Nahbereichsgespräche) je Nebenstelle aufzunehmen.
6.6.2.2 In die Nachweise von Privatgesprächen sind ausschließlich folgende Daten aufzunehmen:
Bei der Beschaffung von TK-Anlagen ist darauf zu achten, daß die Trennung der Gesprächsdatenerfassung von Dienst- und Privatgesprächen sichergestellt werden kann. Ist dies technisch oder mit vertretbarem Mehraufwand nicht möglich, bestimmt sich der Umfang der Aufzeichnung nach Tz 6.6.2.1. Abweichende Regelungen mit Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen bleiben unberührt.
6.6.3 Die Gesprächsnachweise oder Summennachweise von Dienstgesprächen sind der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter oder den von ihr/ihm beauftragten Beschäftigten zuzuleiten und stichprobenweise auf Notwendigkeit und Umfang durchzusehen. Sie dürfen nicht mittels automatisierter Verfahren durchgesehen und überprüft werden. Die von der DBP-TELEKOM gespeicherten Verbindungs-, Gebühren- und Betriebsdaten - z. B. Einzelgebührennachweise - dürfen nicht mit den in den Gesprächsnachweisen enthaltenen Daten verknüpft und zur Prüfung der Gesprächsnachweise herangezogen werden. Besteht kein Anlaß zu einer näheren Überprüfung, sind die mittels automatischer Gebührenerfassung erstellten Gesprächsnachweise bzw. Summennachweise den jeweiligen Nebenstelleninhaberinnen/Nebenstelleninhabern zuzuleiten; manuell gefertigte Nachweise sind zu vernichten.
6.6.4 Entfallen auf eine Nebenstelle überdurchschnittlich viele oder besonders teure Gespräche, insbesondere in Orte, in die üblicherweise keine dienstlichen Gespräche geführt werden, kann angeordnet werden, daß die Nebenstelleninhaberin/der Nebenstelleninhaber eine (Gesprächsliste mit einer kurzen Angabe der Gesprächsinhalte führt. Soweit über den Gesprächsinhalt bei dem entsprechenden Sachvorgang ein Vermerk oder ein Protokoll abgelegt wird, genügt auf der Gesprächsliste ein Hinweis auf das Aktenzeichen des Sachvorgangs.
Bei Telefongesprächen, die von Nebenstelleninhaberinnen/Nebenstelleninhabern in besonderer Funktion (z. B. Richter/innen, Mitglied der Personal- oder Jugendvertretung, des Richter- oder Staatsanwaltschaftsrates, Vertrauensfrau/Vertrauensmann der Schwerbehinderten, Beschäftigte mit besonderer Geheimhaltungsverpflichtung) geführt werden, genügt als Erläuterung der Hinweis auf diese Funktion.
6.6.5 Die Nachweise von Privatgesprächen sind den Nebenstelleninhaberinnen/Nebenstelleninhabern direkt zuzuleiten oder persönlich auszuhändigen. Die Gebührenrechnungen, die lediglich die Nebenstelle, den Namen der Nebenstelleninhaberin/des Nebenstelleninhabers, die pro Monat angefallenen Gebühreneinheiten und den zu zahlenden Gesamtbetrag ausweisen dürfen, werden der mit dem Geldeinzug betrauten Stelle zugeleitet. Benutzen mehrere Beschäftigte dieselbe Nebenstelle und ergeben sich wiederholt Zuordnungsschwierigkeiten, kann das Führen von privaten Ferngesprächen untersagt werden.
6.7 Datensicherungsmaßnahmen
6.7.1 Mit Ausnahme der Fernwartung muß ein Zugriff von außen auf die TK-Anlage ausgeschlossen sein. Die Räume in denen das Betriebsterminal, die Gebühren- und Gesprächsdatenerfassungsanlagen untergebracht sind, und die Arbeitsräume der Vermittlungskräfte sind durch Sicherheitsschlösser zu sichern.
Zugang zu den Arbeitsräumen haben nur die dort Beschäftigten. Nur die Systemverwaltung, die Revision und das Wartungspersonal sind berechtigt, die Räume zu betreten, in denen das Betriebsterminal und die Gebühren und Gesprächsdatenerfassungsanlage untergebracht sind. Behördenfremdes Wartungspersonal hat sich als solches auszuweisen. Sonstige Personen dürfen nur in Begleitung berechtigter Personen diese Räume betreten. Mitglieder des Personalrats haben Zutritt, wenn es die Erfüllung der Aufgaben nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz erfordert.
6.7.2 Organisatorische Datensicherungsmaßnahmen
6.7.2.1 Es ist festzulegen, wer mit der Systemverwaltung betraut ist. Deren Aufgaben, die sich in Abhängigkeit von den durch die TK-Anlage abgedeckten Anwendungen ändern können, sind in einer Dienstanweisung festzulegen. An Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Die Aktivitäten der Systemverwaltung sind zu protokollieren, soweit dies nicht automatisiert geschieht, ist eine manuelle Dokumentation vorzunehmen.
6.7.2.2 Für die Revision der TK-Anlage ist die/der Beauftragte für den Datenschutz der anlagenbetreibenden Dienststelle verantwortlich
Diese/dieser darf nicht zugleich mit der Systemverwaltung betraut sein.
Zur Revisionstätigkeit gehört die Kontrolle der Tätigkeit der Systemverwaltung, des Wartungspersonals, des Ist-Zustands der TK-Anlage und der Einhaltung der datenschutzrechtichen Vorschriften.
6.7.2.3 Gesprächsnachweise, DV-Ausdrucke und Datenträger sind verschlossen aufzubewahren und zu versenden. Es ist sicherzustellen, daß sie nur von den empfangsberechtigten Personen geöffnet werden (z B. durch Protokollierung des Transports).
Das Kopieren von Datenträgern ist nur zulässig, wenn dies für den Betrieb des Systems oder für Programmänderungen erforderlich ist. Die Gesprächsdaten sind drei Monate nach Überprüfung der Gesprächsnachweise zu löschen. Während der Aufbewahrungszeit kann nur zum Zwecke der Fehlerermittlung auf sie zurückgegriffen werden.
Die gespeicherten Daten sowie die gefertigten Ausdrucke sind ausschließlich zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften bestimmt. Eine Verknüpfung mit anderen Systemen, mit denen personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet werden, ist nicht zulässig.
6.7.2.4 Manuell gefertigte Gesprächsnachweise werden bis zur Weiterleitung an die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter oder an die Nebenstelleninhaberin/Nebenstelleninhaber von der Verteilerkraft in einem abschließbaren Behältnis aufbewahrt.
6.7.2.5 Sämtliche Gesprächsnachweise werden nur in einfacher Ausfertigung erstellt. Außer von der Nebenstelleninhaberin/dem Nebenstelleninhaber selbst zu eigenen Zwecken dürfen sie nicht kopiert werden.
Gesprächsnachweise, die Gegenstand einer näheren Überprüfung waren, sind nach der endgültigen Klärung der Angelegenheit (insbesondere nach Abschluß dienst- oder arbeitsrechtlicher Verfahren) zu vernichten.
6.7.3 Technische Sicherungsmaßnahmen
Es sind die technischen Datensicherungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes zu gewährleisten. Die Art und Weise der Maßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:
6.8 Wird eine TK-Anlage, die Dateien mit personenbezogenen Daten (Gebühren-/Gesprächsdatenerfassung elektronisches Telefonbuch, Kurzwahlverzeichnis usw. ) enthält, eingerichtet, geändert oder erweitert, ist eine Dateibeschreibung nach § 6 Abs. 1 HDSG zu fertigen und dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zuzuleiten Dort wird sie nach § 26 HDSG in das Dateienregister aufgenommen. Im Bedarfsfall gibt der Hessische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme nach § 34 Abs. 5 HDSG ab. Außerdem ist die TK-Anlage in das nach § 6 Abs. 3 HDSG zu führende Geräteverzeichnis aufzunehmen.
Werden die Gesprächsdaten automatisiert gespeichert, sind die Betroffenen ggf. hierüber zu benachrichtigen (§ 18 Abs. 2, 5 und 6 HDSG). Die Benachrichtigung umfaßt die in § 6 Abs. 1 bis 5 HDSG genannten Angaben.
Werden die Gesprächsdaten nicht automatisiert gespeichert, informiert die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter in geeigneter Form alle Beschäftigten über die Art, den Umfang und die Dauer der Speicherung bzw. Aufzeichnung der Gesprächsdaten und über das Verfahren der Überprüfung der Gesprächsnachweise.
Von diesen Vorschriften abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.
8.1 Alle Anerkennungen von privaten Hauptanschlüssen in Wohnungen sind mit Ablauf des 31. März 1993 aufzuheben; die Zahlung der Pauschalvergütung ist einzustellen.
8.2 Die Fernsprechvorschriften vom 3. März 1986 (StAnz. S. 720) werden aufgehoben.
8.3 Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.
8.4 Diese Vorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, 8. Januar 1993
Hessisches Ministerium der Finanzen
P 1563 A-1-I B 2
-Gült.-Verz. 436-
StAnz. 4/1993 S. 245